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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Lagodka
Software Projekte
GmbH für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
A.
Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese
Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und
vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von
Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten
ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur
gültig, wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung
zustimmt.
Wenn Sie damit nicht
einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich
darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere
Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche
irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis
auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit
ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche
Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang
von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich
festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen
werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden
sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere
Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der
Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide
Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
B.
Überlassung von Software
Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als
Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung
spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf
unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße
Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines
Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus
Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware
zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in
maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle
anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus
dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software
auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen
einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat.
Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.).
Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende
Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare
Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als
Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist
hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die
vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht
gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der
Software auf tragbaren Computern.
2. Schutzrechte Dritter
Die Firma stellt den
Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit
der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten,
Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden,
vorausgesetzt,
Ø
dass
der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen
Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
Ø
der
Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche
anerkennt,
Ø
der
Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu
führen, und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei
sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma
gehen.
Die vorstehende
Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind,
dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen
genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren
kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden
Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang
mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen
geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits
erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung
von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder
Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern.
Die Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems darf
dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der
Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung
untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen
Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss
aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
Ø
die
Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
Ø
dem
Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
Ø
die
betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine
Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden
entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
Ø
die
Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den
(gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen
Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den
dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
Die dem Kunden
überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten
Dokumentation im Eigentum der Firma.
Die Firma bleibt
Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden
überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden
Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit
seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten
verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der
Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden
Urhebervermerk an.
Änderungen und
Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des
Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und
können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung
gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen
werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung
hiermit an.
Eine Änderung des
Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der
Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in
gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur
Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der
Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden
oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der
Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des
Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für entstehende Schäden
nicht haftbar.
Eine Herausgabe des
Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über
Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
Für die Nutzung der
Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer
einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr
richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert
getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung
gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 %
bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag
berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts
anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich
auf ein Bankkonto der Firma vor.
Kommt der Kunde mit
fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
Die überlassenen
Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch
teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich
gemacht werden.
Der Kunde darf
Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an
den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach
außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen.
Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung
dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch
Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer
entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese
Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages
hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus
irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die
Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein
Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate.
Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde
verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger
Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal
in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu
ersetzen.
Die Firma kann den
Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der
vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in
Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung -
weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages
wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen nicht
behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor
schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen
ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden
ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach
Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien
und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder
kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb
von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben
räumt er der Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser
Bestimmung ein.
C. Softwareerweiterung
und -anpassung
1.
Handling
Die Firma wird die
gelieferte Software erweitern und anpassen.
Der Kunde wird,
soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart
haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten
Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen.
Der Kunde stellt der
Firma alle für die Erstellung der Software erforderlichen
Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung
und erläutert diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.
Stellt der Kunde
fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder
Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen,
die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er die Firma hierauf
unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge
unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine
Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten
Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.
Stellt die Firma
fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft,
unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet
sind, so wird die Firma den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich
hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis
ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software
betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt
der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige
Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software
zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software
nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit
schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das
Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag
steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Die Firma wird diesem
Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass der Firma dieses
aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.
Führt ein solches
Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche
Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als
unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien
unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen
Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere
Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien
nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens
bei der Firma eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne
Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung,
Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe
Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation
gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden
Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende
Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in
Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich
nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt
der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus
denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden
vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt
die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese
Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des
Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle
Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der
Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört
insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware sowie das
kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit
entsprechend den Anforderungen der Firma und das kostenlose
Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der
erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Die Firma stellt dem Kunden nach
Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der Firma
angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem
entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen
Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor, die
Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische
Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche
Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird
mitgeliefert. Er dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der
Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das
Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma und darf vom Kunden nur
zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches
liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten ein
Ersatzexemplar.
Die Firma gewährleistet den einwandfreien
Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen
Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation
durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
2. Abnahme
Nach Installation
und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die
gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten
Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den
Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann
daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit
vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30
Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme
schriftlich gegenüber der Firma erklären.
Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme
dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den
Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der
Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung
ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann
wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
3. Gewährleistung
Die Firma übernimmt
für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die
Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der
Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des
Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei
Jahre.
Eine Haftung für
eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese
ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
Die Firma weist
darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird
Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen.
Tritt ein Fehler in
der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei
Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der
schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform
so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B.
Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die
Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit,
welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder
Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma
ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine
erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die
Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der
Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden
gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann
bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt
werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem
Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen
eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel
auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten
Treibers ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen
funktionablen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die Firma,
nachzuliefern.
Die Firma ist
berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder
aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu
installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems
führt.
Die Firma übernimmt
keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen
Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden
oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die
Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich
heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so
hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob
fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma
entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird
unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten,
Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am
EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit
der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich
festhalten.
4. Schulung
Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse
und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software
auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in
den Schulungsräumen des Kunden statt.
Findet die Schulung
beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die
Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos
vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen
bei der Firma an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden
zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis
erstattet.
5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma haftet bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn
eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird
oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall
einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf
solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese
Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch
im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der Firma. Eine
Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist,
für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz
und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer
Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des
Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der
Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik
entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können,
Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist
für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre
begrenzt.
6. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Firma und der
Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten
und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die
der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält,
darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist
verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk
“Vertraulich" zu versehen.
E.
Rechte bei Nutzungsbeendigung
Nach
Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur
Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste
Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und
Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.
Bei Software, bei
der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende
des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören,
installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im
Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das
Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die
zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller
Abschriften zurückzugeben.
Auf Anforderung
haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle
Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt
worden sind.
F.
Nebenbestimmungen
Unsere gesamten
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf
ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die
vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel
Hamburg. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung
angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg, die Firma ist jedoch
berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand
unseres Partners geltend zu machen.
Ist Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche
Regelung.
Sollten einzelne
Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa
abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise
ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln
nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und ihrerseits wirksam ist. |